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Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung (Minijobs) |
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Geschrieben von Admin
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Freitag, 5. September 2003 |
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Diesen Artikel habe ich mal als Beispiel-Artikel eingestellt. Peter Aufgrund neuer Regelungen aus dem 2.Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt treten zum 1. April 2003 eine Reihe von Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung in Kraft. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick: Die Entgeltgrenze steigt einheitlich auf 400 EURO. Die bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt. Der Arbeitgeber zahlt zukünftig 25 % pauschale Abgaben (12 % Gesetzliche Rentenversicherung, 11 % Gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern). Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote von 12 % (je 5 % zur Gesetzlichen Rentenversicherung und Gesetzlichen Krankenversicherung und ebenfalls 2 % Steuern). Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist Maßstab das Kalenderjahr, nicht mehr wie bisher das Beschäftigungsjahr. Zentrale Meldestelle ist die Bundesknappschaft. Einführung einer Gleitzone, bei Einkommen zwischen 400,01 EURO und 800 EURO der Arbeitnehmerbeitrag steigt von 4 Prozent linear auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an bei gleichzeitig vollem Leistungsanspruch der Sozialversicherung ab 400,01 EURO. Weiterführende Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Das BMGS hat die Broschüre "Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" herausgegeben (siehe Link). Bestellen können Sie die gedruckte Broschüre beim BMGS: www.bmgs.bund.de Quelle:DTHG http://www.dthg.de/praxis/infothek/vorschriften/A630.pdf
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 13. Oktober 2006 )
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