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Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten ab dem 11.April 2007 PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Admin   
Donnerstag, 12. April 2007

 

Änderungen der Arbeitszeiten im Strassenverkehr

Im Amtsblatt der EG, L102 vom 11.04.2006, wurde die Verordnung zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften (561/2006) im Straßenverkehr und die Aufhebung der Verordnung 3820/85 veröffentlicht. Damit werden die Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, die im Bereich Güter- oder Personenbeförderung tätig sind, in einer neuen Rechtsgrundlage geregelt und teilweise geändert. Die Verordnung - und somit auch die Regelungen für die Arbeitszeiten - tritt am 11.04.2007 in Kraft.

 

Einige Regelungen in dieser Verordnung haben andere Inkraftsetzungsdaten. So sind seit 1. Mai 2006 bei Kontrollen die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) der laufenden Woche und die Fahrerunterlagen der dieser Woche vorausgegangenen 15 Tage vorzulegen (Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 VO (EG) Nr. 561/2006). Bisher sind die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke) der laufenden Woche sowie des letzten Tages der Vorwoche mitzuführen (Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85).

Ab dem 1. Januar 2008 sind die Fahrerunterlagen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage mitzuführen (Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006).

Nach der deutschen Fahrpersonalverordnung beträgt die Aufbewahrungs- bzw. Speicherungsfrist für Ausdrucke und Daten aus dem digitalen Tacho und den Fahrerkarten zwei Jahre. Die EU-Verordnung sieht dagegen vor, dass die Unternehmen die Schaublätter des analogen Tachos bzw. die Ausdrucke aus dem digitalen Tacho ein Jahr lang aufbewahren und den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aushändigen müssen (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006).

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.bag.bund.de

Am 11. April 2007 treten die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten in Kraft. Der nachfolgenden Übersicht können Sie die augenblicklich geltenden Vorschriften entnehmen und sich informieren, welche Bestimmungen am 11. April 2007 in Kraft treten:

 

Aktuelle Bestimmungen
VO (EWG) 3820/85 / AETR

Ab 11. April 2007 gültige Bestimmungen
VO (EG) 561/2006

Lenkzeitunter
brechung

A. Mindestens 45 Min. nach 4,5 Std. Lenkzeit

B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig

A. Wie bisher

B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt von 30 Minuten zulässig

Tägliche
Lenkzeit

A. Maximal 9 Std.

B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig

A. Wie bisher


B. Wie bisher

Wöchentliche
Lenkzeiten

A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens 56 Std. (zwischen 2 wöchentl. Ruhezeiten)

B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)

A. Höchstens 56 Std. pro Woche



B. Wie bisher

Tägliche
Ruhezeit

A. Mindestens 11 Std.

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro Woche), aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig

C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt mindestens 8 Std. betragen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum

A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten). Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!

C. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Std. zu nehmen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum

Wöchentliche
Ruhezeit

A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit

B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)


C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für grenzüberschreitenden Personenverkehr)

A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 24 Std. möglich, aber innerhalb von 2 Wochen muss mindestens folgendes eingehalten werden:
a) 2 Ruhezeiten von 45 Std. oder
b) 1 Ruhezeit von 45 Std. zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Std. (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)

C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen (keine Ausnahme mehr!)




Anwendbarkeit des AETR

Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen anstelle der ab 11. April 2007 geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 weiterhin die Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) anwendbar sind. Dies gilt für die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist (Art. 2 Abs. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006). Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art. 2 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006). Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig mit den gegenwärtig noch geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen aus der VO (EWG) 3820/85 überein.

Quelle: BAG

 

Dieser Artikel ist auch im Downloadbereich unter dem Link http://www.infopoolvt.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,112/Itemid,50/ abrufbar.

 
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