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Änderungen
der Arbeitszeiten im Strassenverkehr
Im Amtsblatt der EG, L102 vom
11.04.2006, wurde die Verordnung zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften (561/2006) im Straßenverkehr und die Aufhebung der
Verordnung 3820/85 veröffentlicht. Damit werden die Arbeitszeiten für
Arbeitnehmer, die im Bereich Güter- oder Personenbeförderung tätig sind, in
einer neuen Rechtsgrundlage geregelt und teilweise geändert. Die
Verordnung - und somit auch die Regelungen für die Arbeitszeiten
- tritt am 11.04.2007 in Kraft.
Einige Regelungen in dieser
Verordnung haben andere Inkraftsetzungsdaten. So sind seit 1. Mai 2006 bei
Kontrollen die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen
und Ausdrucke) der laufenden Woche und die Fahrerunterlagen der dieser Woche
vorausgegangenen 15 Tage vorzulegen (Art. 26 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 VO (EG) Nr.
561/2006). Bisher sind die Fahrerunterlagen (Schaublätter, handschriftliche
Aufzeichnungen und Ausdrucke) der laufenden Woche sowie des letzten Tages der
Vorwoche mitzuführen (Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85).
Ab dem 1. Januar 2008 sind
die Fahrerunterlagen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Tage
mitzuführen (Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006).
Nach der deutschen
Fahrpersonalverordnung beträgt die Aufbewahrungs- bzw. Speicherungsfrist für
Ausdrucke und Daten aus dem digitalen Tacho und den Fahrerkarten zwei Jahre.
Die EU-Verordnung sieht dagegen vor, dass die Unternehmen die Schaublätter des
analogen Tachos bzw. die Ausdrucke aus dem digitalen Tacho ein Jahr lang
aufbewahren und den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aushändigen
müssen (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 561/2006).
Weitere Informationen erhalten Sie
auch unter www.bag.bund.de
Am 11. April 2007 treten die in der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 geregelten Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten
in Kraft. Der nachfolgenden Übersicht können Sie die augenblicklich geltenden
Vorschriften entnehmen und sich informieren, welche Bestimmungen am 11. April
2007 in Kraft treten:
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Aktuelle
Bestimmungen
VO (EWG) 3820/85 / AETR
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Ab 11.
April 2007 gültige Bestimmungen
VO (EG) 561/2006
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Lenkzeitunter
brechung
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A. Mindestens 45 Min. nach
4,5 Std. Lenkzeit
B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig
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A. Wie bisher
B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt
von 30 Minuten zulässig
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Tägliche
Lenkzeit
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A. Maximal 9 Std.
B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig
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A. Wie bisher
B. Wie bisher
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Wöchentliche
Lenkzeiten
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A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens
56 Std. (zwischen 2 wöchentl.
Ruhezeiten)
B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)
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A. Höchstens 56 Std. pro Woche
B. Wie bisher
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Tägliche
Ruhezeit
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A. Mindestens 11 Std.
B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro Woche),
aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig
C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber
mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein
Abschnitt mindestens 8 Std. betragen.
D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std.
innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
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A. Wie bisher
B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal zwischen 2
wöchentlichen Ruhezeiten). Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!
C. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber
mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst
sind 3 dann 9 Std. zu nehmen.
D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std.
innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
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Wöchentliche
Ruhezeit
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A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer
Tagesruhezeit
B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder
Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich
(Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)
C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für
grenzüberschreitenden Personenverkehr)
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A. Wie bisher
B. Verkürzung auf 24 Std. möglich, aber innerhalb von 2 Wochen
muss mindestens folgendes eingehalten werden:
a) 2 Ruhezeiten von 45 Std. oder
b) 1 Ruhezeit von 45 Std. zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24
Std. (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)
C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen
(keine Ausnahme mehr!)
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Anwendbarkeit des AETR
Es wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen anstelle der ab 11. April
2007 geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen der VO
(EG) Nr. 561/2006 weiterhin die Vorschriften des AETR
(Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) anwendbar sind. Dies gilt für
die gesamte Fahrstrecke bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU,
des EWR oder der Schweiz
erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder
einem AETR-Staat zugelassen ist (Art.
2 Abs. 3a der VO (EG) Nr.
561/2006). Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die
Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die
innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen (Art.
2 Abs. 3 der VO (EG) Nr.
561/2006). Die Vorschriften des AETR stimmen nahezu vollständig
mit den gegenwärtig noch geltenden fahrpersonalrechtlichen Bestimmungen aus der
VO (EWG) 3820/85 überein.
Quelle: BAG
Dieser Artikel ist auch im Downloadbereich unter dem Link http://www.infopoolvt.de/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,112/Itemid,50/ abrufbar.
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